Gemeindeammannamt / Stadtammannamt
Allgemeines:
Der Betreibungsbeamte ist im Kanton Zürich in Personalunion als Gemeindeammann bzw. als Stadtammann tätig. Der Gemeindeammann/Stadtammann im Kanton Zürich ist als Organ der Rechtspflege für spezielle Aufgaben insbesondere auch für die zivilrechtliche Vollstreckung vorgesehen. In der übrigen Schweiz gibt es diese Funktion in dieser Form nicht, sondern die Aufgaben sind auf verschiedene Behörden-Funktionäre aufgeteilt. Die Bezeichnung „Gemeindeammann bzw. „Stadtammann“ (in den Städten) führt oftmals zu Verwechslungen, da in anderen Kantonen der Gemeindepräsident (Vorsteher der Exekutive) diesen Titel trägt.
Beschwerde gegen ein Gemeinde- bzw. Stadtammannamt kann in analoger Weise der betreibungsamtlichen Beschwerde geführt werden.
Örtliche Zuständigkeit:
Die örtliche Zuständigkeit des Gemeindeammann- bzw. Stadtammannamtes richtet sich nach den jeweiligen Anordnungen des Gerichtes bzw. nach dem Ort der gelegenen Sache, siehe auch örtliche Zuständigkeiten.
Aufgaben:
Der Gemeindeammann/Stadtammann im Kanton Zürich ist u.a. für Folgendes zuständig:
- Allgemeine Verbote
- Amtliche Befundaufnahmen
- Beglaubigungen
- Freiwillige Versteigerungen
- Mitwirkung bei der Strafrechtspflege
- Vollstreckungen / Ausweisungen
- Zustellungen
- usw.