Betreibung einleiten (Art. 46 - 52 und 67 SchKG)
Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten
- Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
- die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird.
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das örtlich zuständige Betreibungsamt abgegeben werden. Der Ort ist zwingend und von Amtes wegen zu beachten und kann durch Vertrag nicht abgeändert werden. Wechselt der Ort der Betreibung während des Verfahrens (Wohnsitzwechsel), so ist die Betreibung am neuen Betreibungsort fortzusetzen. Hat die Betreibung jedoch bereits ein gewisses Stadium erreicht (z.B. ist die Pfändungsankündigung bereits erfolgt), muss das Verfahren am bisherigen Betreibungsort weitergeführt werden.