Betreibung auf Pfändung
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung und wurde ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt, so hat das Betreibungsamt unverzüglich nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage angekündigt.
Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen (40 Tagen im Falle eines privilegierten Pfändungsanschlusses gemäss Art. 111 SchKG) nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils soweit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
Nach Ablauf der oben erwähnten Teilnahmefrist erstellt das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und stellt eine Abschrift davon unverzüglich den Gläubigern und dem Schuldner zu.
Werden während der Einkommenspfändung sämtliche Gläubiger befriedigt, so erstellt das Betreibungsamt eine Schlussabrechnung und verteilt den Erlös den Gläubigern. Resultiert nach abgelaufener Einkommenspfändung und einer allfälligen Verwertung von Vermögenswerte jedoch einen Verlust, so erhält der Gläubiger für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Verlustschein.
War beim Pfändungsvollzug kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird keine Pfändungsurkunde im oben genannten Sinne ausgestellt, sondern die Betreibung endet hier mit dem definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG).
Rückzug des Fortsetzungsbegehrens
Wurde die Pfändung bereits vollzogen, so kann das Fortsetzungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. In diesem Falle kann das Verfahren nur noch durch gänzlichen Rückzug der Betreibung abgebrochen werden.