Verteilung / Verlustschein
Die Verteilung findet in der Regel statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind. Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.
Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Art. 219 SchKG im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
Die Verteilungsliste und der Kollokationsplan werden beim Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt. Den jeweiligen Gläubigern stellt das Betreibungsamt einen Auszug für seine Forderung zu.
Verlustschein
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheines.
Die betreibungsrechtlichen Wirkungen des definitiven Verlustscheines:
- Er gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Der Gläubiger kann somit bei einer späteren Betreibung die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
- Er stellt einen Arrestgrund dar (siehe Arrest)
- Er legitimiert den Gläubiger des Verlustscheines zur Anfechtungsklage
- Er berechtigt während sechs Monaten seit Zustellung zur Fortsetzung der Betreibung ohne Einleitungsverfahren (Der Gläubiger muss kein Betreibungsbegehren stellen, sondern kann direkt das Fortsetzungsbegehren einreichen)
Darüber hinaus entfaltet der Verlustschein insbesondere noch zivilrechtliche, wie:
- Die im Verlustschein verurkundete Forderung darf nicht mehr verzinst werden
- Die Forderung verjährt zwanzig Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines
(Forderungen, die in Verlustscheine verbrieft sind, welche vor dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden, verjähren am 1. Januar 2017. Begründung: Erst seit der Revision des SchKGs, in Kraft gesetzt am 1.1.1997, wurde die Verjährung von in Verlustscheinen verbriefte Forderungen eingeführt [siehe dazu auch Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994]).