Zahlungsbefehl (Art. 69 bis 73 SchKG)
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner entweder durch den Betreibungsbeamten oder durch die Post zu. Der Zahlungsbefehl enthält:
- die Angaben des Betreibungsbegehrens
- die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen
- die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat
- die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Auf Verlangen des Schuldners kann der Gläubiger aufgefordert werden, innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages, die Beweismittel zur Einsicht vorzulegen. Unterlässt er dies, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt. In einem allfälligen nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können (Art. 73 SchKG).