Arrest (Art. 271 ff. SchKG)
Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:
- wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat
- wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
- wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
- wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht;
- wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
- wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
Das Gericht am Orte wo sich die Vermögensgegenstände befinden bewilligt den Arrest wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass seine Forderung besteht, ein obiger Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände bestehen, welche dem Schuldner gehören. Wurde der Arrest ungerechtfertigt bewilligt und kommt der Schuldner oder ein Dritter dadurch zu schaden, so ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig.
Das Gericht beauftragt das Betreibungsamt mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. Der Vollzug eines Arrestes verläuft in Analogie zum Pfändungsvollzug. Die im Arrestbefehl stehenden Vermögenswerte werden zur Sicherung mit Arrest belegt, d.h. der Schuldner oder Dritte dürfen ohne Einwilligung des Betreibungsamtes nicht über die Sache verfügen. Sie können jedoch auch dem Schuldner zur freien Verfügung belassen werden, sofern er Sicherheit bietet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung, die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden (z.B. Hinterlegung eines Barbetrages, Solidarbürgschaft usw.).
Im Anschluss erstellt das Betreibungsamt, ähnlich wie im Pfändungsverfahren, die Arresturkunde und stellt sie dem Gläubiger und dem Schuldner zu. Darin wird die Vornahme des Arrestes mit Angabe der vom Vollzug erfassten Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt.
Wer durch diese Massnahmen in seinen Rechten betroffen wird, kann innert zehn Tagen nach Kenntnis der Anordnung, beim Gericht Einsprache erheben. Das Gericht ersucht die Beteiligten um Stellungnahmen und entscheidet ohne Verzug. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue tatsachen geltend gemacht werden.
Spätestens zehn Tage nach Zustellung der Arresturkunde muss der Gläubiger, um seinen Arrestbeschlag nicht zu verlieren, entweder Klage auf Anerkennung seiner Forderung erheben oder die Betreibung einleiten. Gegen einen allfällig vom Schuldner oder Dritten erhobenen Rechtsvorschlag muss der Gläubiger innert zehn Tagen Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seines Anspruches einreichen. Dringt er mit seinem Rechtsöffnungsgesuch nicht durch, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.
Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Diese Betreibung findet dann ihren Fortgang entweder auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses.
Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
- die oben erwähnten Fristen nicht einhält;
- die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
- mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.