Rechtsvorschlag beseitigen
Um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können, sieht das Gesetz grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
- den Zivilprozess durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
- die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
- die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)
Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreiten kann, hängt vor allem von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen.