Betreibungsort
Welches Betreibungsamt ist örtlich zuständig (siehe auch örtliche Zuständigkeiten)?
Der Betreibungsort kann von den Parteien nicht besonders geregelt werden (Prorogation), sondern wird nach Art. 46 ff. SchKG bestimmt (Ausnahme: gewähltes Spezialdomizil des im Ausland wohnenden Schuldners, Art. 50 SchKG). Es wird grundsätzlich zwischen dem ordentlichen Betreibungsort und besonderen Betreibungsort unterschieden.
Ordentlicher Betreibungsort, Art. 46 SchKG
Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben. Wobei "Wohnsitz" nicht zu verwechseln ist, mit demjenigen Ort, wo der Schuldner seine Schriften hinterlegt hat. Wir verweisen auf Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach sich der Wohnsitz einer Person dort befindet, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibes aufhält.
Juristische Personen, welche im Handelsregister eingetragen wurden, sind an deren Sitz zu betreiben. Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen (bspw. Vereine, welche keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen) sind am Hauptsitz ihrer Verwaltung zu betreiben. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zwingend am Ort der gelegenen Sache (in Miteigentum aufgeteiltes Grundstück) zu betreiben.
Besondere Betreibungsorte
Betreibungsort des Aufenthaltes, Art. 48 SchKG
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Der Gläubiger hat den "Nachweis" zu erbringen, dass die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort nicht möglich ist. Befindet sich der Wohnsitz des Schuldners im Ausland, so ist, mit Ausnahme des Arrestverfahrens sowie in der Pfandbetreibung, die Betreibung in der Schweiz ausgeschlossen.
Nur wenn weder ein Aufenthaltsort, noch ein neuer Wohnsitz (entsprechende Recherchen sind vorzuweisen) eruiert werden kann, ist die Einleitung der Betreibung am letzten bekannten Wohnsitz denkbar. Diese Betreibung wird im Ediktalverfahren geführt (sämtliche Zustellungen an den Schuldner werden mittels Publikation vollzogen) .
Betreibungsort der Erbschaft, Art. 49 SchKG
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 SchKG).
Betreibungsort der gelegenen Sache, Art. 51 SchKG
Im Gegensatz zur Betreibung auf Grundpfandverwertung, wonach ein Betreibungsbegehren zwingend am Ort der gelegenen Sache (Ort des Grundstückes) eingereicht werden muss, kann das Betreibungsbegehren im Falle eines Faustpfandes wahlweise am Ort der gelegenen Sache oder aber am ordentlichen Betreibungsort eingeleitet werden. (siehe auch Betreibung auf Pfandverwertung)
Gesetzliche Grundlagen: Art. 46 - 55 SchKG