Betreibungsarten im Allgemeinen
Die Betreibung auf Pfändung ist am häufigsten und kommt vor allem gegen nicht im Handelsregister (HR) eingetragene Privatpersonen, ausserdem für alle öffentlichrechtlichen Forderungen wie Steuern, AHV-Beiträge sowie für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Alimente) zur Anwendung. Es findet eine Einzelvollstreckung statt, das heisst: Es wird vom Vermögen oder Einkommen des Schuldners nur soviel beschlagnahmt (gepfändet) als nötig ist, um die Forderung des betreibenden Gläubigers zu decken. Im Weiteren siehe Betreibung auf Pfändung.
Die Betreibung auf Konkurs (Art. 39 und 40 SchKG) wird angewendet gegen im Handelsregister (HR) eingetragene Firmen und Firmenteilhaber, die in Art. 39 SchKG abschliessend aufgezählt sind, bei letzteren auch für ihre privaten Schulden. Es findet eine Gesamtvollstreckung statt, das heisst: das ganze Vermögen des Schuldners, mit Ausnahme der Kompetenzstücke, wird beschlagnahmt und liquidiert. Im Weiteren siehe Betreibung auf Konkurs und Wechselbetreibung.
Haftet dem Gläubiger für seine Forderung als Sicherheit ein Grundpfand (Art. 37 Abs. 1 SchKG) oder Faustpfand (Art. 37 Abs. 2 SchKG) hat er zur Befriedigung seiner Forderung die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes resp. eine Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes einzuleiten (Art. 41 Abs. 1 SchKG). In der Pfandbetreibung entfällt das Pfändungsverfahren. Nach der Stellung des Verwertungsbegehrens wird diese Betreibung, auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158 SchKG) fortgesetzt. Im Weiteren siehe Faustpfandbetreibung resp. Grundpfandbetreibung.