Verwertung eines Faustpfandes
Einleitungsverfahren
Faustpfandbetreibungen sind wahlweise am Ort des Faustpfandes oder am Wohnort des Schuldners einzuleiten.
Der Zahlungsbefehl enthält im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der „herkömmliche“ Zahlungsbefehl. Die Zahlungsfrist beträgt aber nicht 20 Tage sondern einen Monat und der Hinweis, dass das Pfand verwertet würde, wenn der Schuldner weder die Forderung bezahlt noch Rechtsvorschlag erhebt. Der Schuldner kann bei dieser Verfahrensart nicht nur die Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten sondern auch der Bestand und Umfang des Pfandrechts. Eine Begründung bedarf es hierfür nicht. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag ohne Angabe eines Grundes, so wird angenommen, dass er sowohl der Bestand, Umfang oder Fälligkeit der Forderung bestreitet als auch der Umfang und Bestand des Pfandrechtes. Betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels Rechtsöffnung kann auf die Betreibung auf Pfändung verwiesen werden.
Verwertung
Nach Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages (allenfalls auch denjenigen des Dritten) und nach unbenützt verstrichener Zahlungsfrist, kann der Gläubiger direkt das Verwertungsbegehren stellen. Dieses Recht steht dem Gläubiger frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu.
Nach Eingang des Verwertungsbegehrens stellt das Betreibungsamt den Beteiligten die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu. Es schätzt das Pfand und schreitet (gleich wie in der Betreibung auf Pfändung) zur Verwertung. Die Möglichkeit der Aufschubsbewilligung ist analog dem Pfändungsverfahren möglich.
Aus dem Erlös sind vorab die Kosten der Verwertung und der Verteilung zu begleichen. Der Reinerlös wird dem Pfandgläubiger ausbezahlt. Resultiert ein Verlust, so erhält der betreibende Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein.
Der Pfandausfallschein berechtigt den Gläubiger in einem anschliessenden Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. Innerhalb eines Monats seit Zustellung des Pfandausfallscheines kann der Gläubiger direkt das Fortsetzungsbegehren stellen um die Pfändung oder die Konkurseröffnung zu erwirken.