Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB)
Die Eintragung eines Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister, beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers, verhindert einstweilen den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache auf den Erwerber. In das Eigentumsvorbehaltsregister können beispielsweise „Abzahlungsverträge“ eingetragen werden. Falls der Käufer danach mit Ratenzahlungen in Verzug ist, besteht für den Verkäufer unter gewissen Umständen die Möglichkeit, unter Rückerstattung der empfangenen Leistungen, vom Vertrag zurück zu treten. Für die Eintragung eines "Abzahlungsvertrages" (im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, KKG) ins Eigentumsvorbehaltsregister sind verschiedene Anforderungen unerlässlich:
A. Im Vertrag
- Namen, Vornamen, Berufe, Wohnorte des Käufers, des Verkäufers sowie des allfälligen Zessionars
- Die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes
- Der Standort des Kaufgegenstandes
- Die Angabe des Barkaufpreises und des Gesamtkaufpreises
- Höhe der allfälligen Anzahlung, des Zinses sowie die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen oder das Verfahren, nach dem diese Elemente bestimmt werden können, falls sie bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sind
- Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes inkl. Bezeichnung des Antragstellers
- Den Namen des Eigentümers der Waren und die Bedingungen, unter denen die Waren in das Eigentum des Konsumenten übergehen
- Den Hinweis auf eine allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Konsumenten überlassen ist, die Versicherungskosten
- Der Hinweis auf das Recht des Käufers innert 14 Tagen nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels den Vertrag schriftlich widerrufen zu können, ohne ein Reugeld bezahlen zu müssen
- Ort und Datum des Vertragsabschlusses
- Die rechtsgültige Unterzeichnung des Vertrages durch Käufer und Verkäufer
B. Ferner separat:
- Die Bescheinigung des Käufers, dass er vor mindestens 14 Tagen ein beidseitig unterzeichnetes Vertragsdoppel erhalten und den Vertrag binnen dieser Frist nicht gemäss Art. 16 KKG widerrufen hat
- Die datierte und unterzeichnete Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes ins Register
- Die rechtsgültige, unterzeichnete Abtretungserklärung, wenn die Rechte des Veräusserers zediert worden sind.
Das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon, sowie die Bescheinigung und die Anmeldung verbleiben beim Betreibungsamt.