Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
Voraussetzungen: Forderung beruht auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid.
Zuständigkeit: Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht des Betreibungsortes.
Ein entsprechendes Formular (Rechtsöffnungsbegehren) können Sie hier herunterladen.