Einkommenspfändung / Existenzminimum
Sämtliches pfändbares Einkommen (Ausnahmen: siehe Art. 92 Abs. 1 SchKG) kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe vollzogen worden ist.
Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Das Existenzminimum deckt die Auslagen ab, welche zur Befriedigung der laufenden, lebensgrundlegenden Bedürfnisse, wie z.B. Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege usw. benötigt werden. Der Betreibungsbeamte berechnet das Existenzminimum jeweils im Rahmen des Pfändungsvollzuges aus. Als diesbezügliche Wegleitung dienen ihm die „Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ welche im Kanton Zürich vom Obergericht des Kantons Zürich herausgegeben werden.
Im Existenzminimum werden Grundbeträge, Miete, Krankenkassenprämie usw. eingerechnet. Zur Berücksichtigung von Auslagen im Existenzminimum müssen dem Betreibungsamt aktuelle Nachweise über die tatsächlich bezahlte Miete, Krankenkassenprämie usw. vorgelegt werden.
Bemerkung: Im Kanton Zürich werden für die Berechnung des Existenzminimums die Steuern nicht berücksichtigt. Diese werden wie gewöhnliche Schulden auf dem betreibungsrechtlichen Wege eingefordert.