Pfändungsvollzug
Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist.
Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen aufmerksam.
Der Schuldner darf somit ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen.