Unpfändbarkeit
Folgende Vermögenswerte sind unpfändbar (nicht abschliessend):
- Die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden
- die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände
- die Werkzeuge, Geräteschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind
- das Stammrecht der nach den Artikeln 516 - 520 des Obligationenrechts bestellten Leibrenten
- Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten
- Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen
- die AHV- und IV-Renten sowie die diesbezüglichen Ergänzungsleistungen sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit
Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass der Erlös die Verwertungskosten nur geringfügig übersteigen würde, dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden.
Ersatzvornahme nach Art. 92 Abs. 3 SchKG
Gegenstände, welche gemäss obiger Auflistung unpfändbar aber von hohem Wert sind, sind dennoch pfändbar. Sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für die Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.